OLG Saarbrücken - Beschluss vom 29.10.2009
6 WF 105/09
Normen:
GKG § 29 Nr. 1; GKG § 31 Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 596
FF 2009, 514
Vorinstanzen:
AG St. Ingbert, 4 F 238/07 GÜ vom 28.06.2009,

Kostenfestsetzung bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 6 WF 105/09

DRsp Nr. 2009/26471

Kostenfestsetzung bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich

Die Regelung des § 31 Abs. 3 S. 1 GKG gilt nur für den Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG und ist auch nicht analog auf den Übernahmeschuldner anwendbar. Dies ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 233,25 EUR.

Normenkette:

GKG § 29 Nr. 1; GKG § 31 Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 29. Februar 2008 ist dem Beklagten für seine Rechtsverteidigung teilweise Prozesskostenhilfe, verbunden mit der Anordnung, monatliche Raten in Höhe von 30 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen, bewilligt worden. Durch einen am selben Tag geschlossenen Prozessvergleich haben sich die Parteien in der Sache geeinigt und vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits zu 1/4 von der Klägerin und zu 3/4 vom Beklagten zu tragen sind.

Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger des Familiengerichts u.a. die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Gerichtskosten auf 233,25 EUR festgesetzt.