OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.11.2002
9 WF 189/02
Normen:
BRAGO § 23 ; BRAGO § 130 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 98 ; ZPO § 99 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1573
OLGReport-Brandenburg 2003, 256
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 30.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 367/00

Kostenfestsetzung bei Vergleich auch über außerhalb des Rechtsstreits liegende Streitigkeiten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2002 - Aktenzeichen 9 WF 189/02

DRsp Nr. 2003/11841

Kostenfestsetzung bei Vergleich auch über außerhalb des Rechtsstreits liegende Streitigkeiten

Die an den Abschluss eines Vergleichs anknüpfenden Kosten zählen regelmäßig zu den Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO, sofern die Parteien hierzu und insbesondere zu den Kosten eines Mehrvergleichs nichts anderes vereinbaren.

Normenkette:

BRAGO § 23 ; BRAGO § 130 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 98 ; ZPO § 99 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BRAGO i. V. m. § 5 Abs. 2 GKG analog statthafte und zulässige Beschwerde bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.