OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.07.2012
5 WF 190/12
Normen:
RVG -VV Nr. 3104; RVG § 2 Abs. 2; RVG § 13; RVG § 15;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 488
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 04.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 971/08

Kostenfestsetzung nach Stufenklage auf güterrechtlichen Ausgleich unter Ehegatten - Gebührenstreitwert für die anwaltliche Terminsgebühr bei Klageabweisung in der Auskunftsstufe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.07.2012 - Aktenzeichen 5 WF 190/12

DRsp Nr. 2013/20720

Kostenfestsetzung nach Stufenklage auf güterrechtlichen Ausgleich unter Ehegatten - Gebührenstreitwert für die anwaltliche Terminsgebühr bei Klageabweisung in der Auskunftsstufe

Wird die Stufenklage bereits in der Auskunftsstufe in vollem Umfang abgewiesen, entsteht die Terminsgebühr aus dem vollen Streitwert, wenn bereits in diesem Termin auch über die Leistungsstufe verhandelt wurde.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Beschwerdewert insgesamt: 8.280,- EURO (16.195,20 - 7.915,20 EURO, § 3 ZPO).

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104; RVG § 2 Abs. 2; RVG § 13; RVG § 15;

Gründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und den Beschwerdewert erreichende sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin (§§ 104 III, 567, 569 ZPO), mit der sie sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht Kosten für die anwaltliche Terminsgebühr in der I. Instanz aus dem Gesamtstreitwert in Höhe von 3.973.606,00 EUR ermittelt hat, obwohl in der Folgesache Güterrecht nur über die Auskunftsstufe verhandelt worden sei, hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene Kostenfestsetzung ist zu Recht für die Ermittlung der Terminsgebühr von dem vollen Gesamtstreitwert ausgegangen.