Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Beschwerdewert insgesamt: 8.280,- EURO (16.195,20 - 7.915,20 EURO, § 3 ZPO).
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und den Beschwerdewert erreichende sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin (§§ 104 III, 567, 569 ZPO), mit der sie sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht Kosten für die anwaltliche Terminsgebühr in der I. Instanz aus dem Gesamtstreitwert in Höhe von 3.973.606,00 EUR ermittelt hat, obwohl in der Folgesache Güterrecht nur über die Auskunftsstufe verhandelt worden sei, hat in der Sache keinen Erfolg.
Die angefochtene Kostenfestsetzung ist zu Recht für die Ermittlung der Terminsgebühr von dem vollen Gesamtstreitwert ausgegangen.
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