Entscheidungsgründe:
I.
Die gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen gemäß den §§ 91 a Abs. 2 Satz 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg, denn unter Berücksichtigung des dem Gericht nach § 91 a Abs. 1 ZPO eingeräumten billigen Ermessens waren nach dem bisherigen Sach- und Streitstand des übereinstimmend für erledigt erklärten Unterhaltsrechtsstreites, in Abweichung vom angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Magdeburg vom 27.09.2002 (Bl. 131 d. A.), dem Beklagten anstelle der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.