OLG Karlsruhe - Beschluß vom 05.11.1997
2 UF 141/97
Normen:
BRAGO §§ 31, 51 ; ZPO §§ 103, 104 ;

Kostenfestsetzung, PKH, Prozeßgebühr

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 05.11.1997 - Aktenzeichen 2 UF 141/97

DRsp Nr. 1998/4310

Kostenfestsetzung, PKH, Prozeßgebühr

»Übersendet der Familienrichter eine Klagschrift an den Gegner "zur Stellungnahme im Prozeßkostenhilfeverfahren" und gibt dieser hierauf eine anwaltliche Stellungnahme und Prozeßerklärung "zur Hauptsache" ab, erwächst dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nur eine halbe Prozeßgebühr gemäß § 51 Abs. 1 BRAGO und keine volle Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Maßgebend für den jeweiligen Gebührenanfall ist nicht der Inhalt der Erklärung, sondern der jeweilige Verfahrensabschnitt, in dem sich der Rechtsstreit gerade befindet. Diesen bestimmt der erkennende Richter durch seine prozeßleitenden Verfügungen.«

Normenkette:

BRAGO §§ 31, 51 ; ZPO §§ 103, 104 ;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner begehrt höhere Kostenfestsetzung.

Mit Antragsschrift vom 29.08.1996 erhob die Antragstellerin Klage auf "Gestattung des Getrenntlebens" von ihrem Ehemann, dem Antragsgegner. Hierfür begehrte sie Prozeßkostenhilfe.