OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.10.2002
2 WF 144/01
Normen:
BGB §§ 387 ff. § 394 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 696
InVo 2003, 282
OLGReport-Karlsruhe 2003, 66

Kostenfestsetzungsbeschluss; Vollstreckungsverzicht; Aufrechnungsvereinbarung als auflösende Bedingung des Vollstreckungsverzichts; Aufrechnung mit Kindesunterhaltsansprüchen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.10.2002 - Aktenzeichen 2 WF 144/01

DRsp Nr. 2003/1093

Kostenfestsetzungsbeschluss; Vollstreckungsverzicht; Aufrechnungsvereinbarung als auflösende Bedingung des Vollstreckungsverzichts; Aufrechnung mit Kindesunterhaltsansprüchen

»1. Eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung kann unter der auflösenden Bedingung der Wirksamkeit einer Aufrechnungsvereinbarung geschlossen werden. 2. Aufgrund getroffener Aufrechnungsvereinbarung kann die Vollstreckungsschuldnerin als gesetzliche Vertretin eines gemeinsamen minderjährigen Kindes mit Kindesunterhaltsansprüchen aufrechnen. Insoweit kommt es auf die Gegenseitigkeit der Ansprüche nicht an.«

Normenkette:

BGB §§ 387 ff. § 394 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Sch. vom 15.11.2000 erhoben mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus diesem Beschluss für unzulässig zu erklären, auf Grund dessen sie DM 1.740 an den Beklagten zahlen soll. Der Beklagte hat Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen diese Klage begehrt.