BGH - Beschluß vom 17.10.1996
V ZR 275/95
Normen:
GKG (1975) § 49 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1997, 44
EzFamR aktuell 1997, 14
MDR 1997, 198
NJW-RR 1997, 510
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Magdeburg,

Kostenfolge der Einlegung eines Rechtsmittels ohne Vollmacht

BGH, Beschluß vom 17.10.1996 - Aktenzeichen V ZR 275/95

DRsp Nr. 1996/30467

Kostenfolge der Einlegung eines Rechtsmittels ohne Vollmacht

»Wird ein Rechtsmittel von einem hierzu nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt eingelegt, wird die von ihm als Rechtsmittelklägerin bezeichnete Partei gemäß § 49 GKG Schuldnerin der Gerichtskosten, sofern sie von dem anhängigen Rechtsstreit Kenntnis hatte und so in der Lage war, die Einlegung des Rechtsmittels zu verhindern.«

Normenkette:

GKG (1975) § 49 ;

Gründe:

Durch Schriftsatz vom 21. August 1995 wurde namens der Klägerinnen von Rechtsanwalt Dr. B. gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Juli 1995 Revision eingelegt. Die für die Klägerin zu 2 eingelegte Revision wurde am 27. November 1995, die für die Klägerin zu 1 eingelegte Revision am 5. Dezember 1995 zurückgenommen. Eine Kostenentscheidung ist nicht ergangen. Mit Kostenrechnungen vom 11. Dezember 1995 sind die Klägerinnen auf Zahlung der durch die Revision begründeten Gerichtskosten in Anspruch genommen worden.