OLG Dresden - Beschluß vom 15.01.1997
10 UF 181/96
Normen:
BGB § 1571 ; FGG § 13a ; ZPO § 93a § 97 Abs. 3 § 515 Abs. 3 § 621 Abs. 1 Nr. 1 § 621e § 629a ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1998/4926
FamRZ 1997, 1019
OLGReport-Dresden 1997, 171

Kostenfolge der Rücknahme einer isolierten Beschwerde gegen eine im Scheidungsverbund getroffene Entscheidung

OLG Dresden, Beschluß vom 15.01.1997 - Aktenzeichen 10 UF 181/96

DRsp Nr. 1998/3021

Kostenfolge der Rücknahme einer isolierten Beschwerde gegen eine im Scheidungsverbund getroffene Entscheidung

Nimmt ein Elternteil die gegen die im Rahmen eines Verbundsurteils ergangene Sorgerechtsentscheidung eingelegte Beschwerde zurück, so trägt er in analoger Anwendung des § 515 Abs. 3 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Für die Anwendung des § 13a FGG ist kein Raum.

Normenkette:

BGB § 1571 ; FGG § 13a ; ZPO § 93a § 97 Abs. 3 § 515 Abs. 3 § 621 Abs. 1 Nr. 1 § 621e § 629a ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat im Rahmen seines Verbundurteils die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind der Parteien dem Antragsteller übertragen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.

Ihr waren in entsprechender Anwendung von § 515 Abs. 3 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, nachdem sie im Anhörungstermin vom 7. November 1996 ihr Rechtsmittel zurückgenommen und der Antragsteller beantragt hat, ihr diese Kosten zu überbürden.