OLG Bamberg - Beschluss vom 08.10.2019
2 WF 184/19
Normen:
FAmFG § 113 Abs. 1; ZPO § 321;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1213
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 09.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 207 F 1116/18

Kostengrundentscheidung in FamilienstreitsachenZugänglichkeit eines Vollstreckungstitels zur KostenfestsetzungErgänzung eines lückenhaften Kostenfestsetzungsbeschlusses

OLG Bamberg, Beschluss vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 2 WF 184/19

DRsp Nr. 2020/5191

Kostengrundentscheidung in FamilienstreitsachenZugänglichkeit eines Vollstreckungstitels zur Kostenfestsetzung Ergänzung eines lückenhaften Kostenfestsetzungsbeschlusses

1. Ohne Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist eine Kostengrundentscheidung in Familienstreitsachen erst ab Rechtskraft ein der Kostenfestsetzung zugänglicher Vollstreckungstitel.2. Wird ein lückenhafter Kostenfestsetzungsbeschluss durch einen Ergänzungsbeschluss iSd §§ 113 Abs. 1 FamFG, 321 ZPO (analog) vervollständigt, ist für die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den ersten Kostenfestsetzungsbeschluss die Regelung des § 518 S. 1 ZPO entsprechend anwendbar.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss "II" des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 09.08.2019 (207 F 1116/18) aufgehoben.

Insoweit wird das Verfahren - auch zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen.

2.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.258,48 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FAmFG § 113 Abs. 1; ZPO § 321;

Gründe