OLG Celle - Beschluss vom 10.04.2012
10 UF 65/12
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 S. 1; BGB § 1713 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2013, 76
FamRZ 2013, 53
MDR 2012, 1168

Kostenhaftung des Jugendamts bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für minderjährige Kinder, obwohl die Voraussetzungen einer Beistandschaft nicht vorliegen

OLG Celle, Beschluss vom 10.04.2012 - Aktenzeichen 10 UF 65/12

DRsp Nr. 2012/9113

Kostenhaftung des Jugendamts bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für minderjährige Kinder, obwohl die Voraussetzungen einer Beistandschaft nicht vorliegen

1. Soweit für minderjährige Kinder gem. § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB der obhutsausübende Elternteil als Prozessstandschafter tätig sein muss, ist eine Beistandschaft für die Kinder gem. § 1713 Abs. 1 BGB ausgeschlossen (Bestätigung AG Regensburg, Urteil vom 24. April 2003, JAmt 2003, 364; gegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. November 2006, JAmt 2007, 40). 2. Macht das Jugendamt unter Berufung auf das Bestehen einer Beistandschaft im Namen minderjähriger Kinder Unterhaltsansprüche geltend, obwohl zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung die Voraussetzungen für eine Beistandschaft nicht vorliegen (hier: jedenfalls Wegfall des Obhutsverhältnisses des die Beistandschaft beantragenden Elternteils), haftet es als vollmachtloser Vertreter für die Verfahrenskosten.

1. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 8.952 € festgesetzt (12 x 2 x 334 € + 936 € Rückstände).