OLG Celle - Beschluss vom 13.04.2012
10 UF 153/11
Normen:
ZPO § 122 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 21 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 24 Nr. 2; FamGKG § 26 Abs. 3;

Kostenhaftung eines Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist

OLG Celle, Beschluss vom 13.04.2012 - Aktenzeichen 10 UF 153/11

DRsp Nr. 2012/9118

Kostenhaftung eines Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist

1. Ein Beteiligter, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, kann gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch die Landeskasse grundsätzlich auch dann nicht mit Erfolg auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden, wenn er durch die Kostenregelung in einem gerichtlichen Vergleich teilweise Übernahmeschuldner geworden ist aber keine Anzeichen für einen mißbräuchlichen Vergleich zulasten der Landeskasse vorliegen; letzteres ist bei einem ausdrücklich vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich auszuschließen (Anschluß an KG - Beschluß vom 14. Februar 2012 - 5 W 11/12 - juris u.a.; gegen OLG Frankfurt - Beschluß vom 4. November 2010 - 18 W 226/10 - A GS 2011, 545 u.a.). 2. Ein Antragsgegner, der (allein) gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde eingelegt hat, haftet als Veranlassungsschuldner gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 FamGKG für die gesamten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, wenn die Beteiligten in dem abschließenden gerichtlichen Vergleich zwar Kostenaufhebung vereinbart haben, eine Inanspruchnahme des Antragstellers durch die Landeskasse jedoch gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausgeschlossen ist.

Die Erinnerung des Antragsgegners vom 15. März 2012 gegen den Kostenansatz betreffend die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.