OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.08.2017
5 UF 310/15
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 457 F 6438/13

Kostenhaftung eines Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen 5 UF 310/15

DRsp Nr. 2017/12502

Kostenhaftung eines Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

1. Ist einem Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so scheidet eine Inanspruchnahme für die Gerichtskosten gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO aus. Dies gilt nicht nur im Falle einer Haftung als Antrags- oder Entscheidungsschuldner, sondern auch im Falle einer Haftung als Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG. 2. Die Inanspruchnahme eines anderen Beteiligten als Antragsschuldner für die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs ist auch nicht gem. § 26 Abs. 3 u. 4 FamGKG ausgeschlossen, wenn das Gericht zwar den Vergleich einschließlich der Kostenregelung vorgeschlagen hat, es jedoch an der gem. § 26 Abs. 4 Nr. 3 FamGKG geforderten ausdrücklichen Feststellungen im Vergleichsvorschlag fehlt, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1a;

Gründe

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß § 57 FamGKG zulässig. In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg.