OLG Bamberg - Beschluss vom 19.08.2014
2 UF 77/14
Normen:
FamGKG § 26 Abs. 4 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2015, 127
Vorinstanzen:
AG Forchheim, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 511/11
OLG Bamberg, vom 12.05.2014

Kostenhaftung mehrerer Kostenschuldner bei einem Vergleich nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

OLG Bamberg, Beschluss vom 19.08.2014 - Aktenzeichen 2 UF 77/14

DRsp Nr. 2014/15041

Kostenhaftung mehrerer Kostenschuldner bei einem Vergleich nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

Die nach § 26 Abs. 4 Nr. 3 FamGKG vorausgesetzte ausdrückliche gerichtliche Feststellung, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, muss bereits Teil des gerichtlichen Vergleichsvorschlags sein und kann nicht nachgeholt werden.

Tenor

Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Mai 2014 (Kostenrechnung der Landesjustizkasse Bamberg vom 14. Mai 2014, KSB 618...) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 26 Abs. 4 Nr. 3;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat vom Antragsgegner Ausbildungsunterhalt verlangt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hin haben sich die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Bamberg am 08. Mai 2014 in der Hauptsache geeinigt und hinsichtlich der Kosten vereinbart, dass diese in beiden Instanzen gegeneinander aufhoben werden.