OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.09.2011
3 WF 100/11
Normen:
GKG § 29; GKG § 31; ZPO § 122 Abs. 1; FamGKG § 24; FamGKG § 26 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 732
FuR 2012, 149
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 982/09

Kostenpflicht aus einem Vergleich bei Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.09.2011 - Aktenzeichen 3 WF 100/11

DRsp Nr. 2012/1329

Kostenpflicht aus einem Vergleich bei Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe

Die prozesskostenhilfeberechtigte Partei haftet im Falle der Prozessbeendigung durch Vergleich mit gegenseitiger Kostenaufhebung nicht als Übernahmeschuldner für die auf sie entfallende Hälfte der Gerichtskosten.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 29; GKG § 31; ZPO § 122 Abs. 1; FamGKG § 24; FamGKG § 26 Abs. 3;

Gründe: