OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.02.2000
6 WF 36/00
Normen:
ZPO § 93d § 254 § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1516
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 19.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 149/99

Kostenpflicht bei Rücknahme der Stufenklage - Veranlassung durch Auskunftspflichtigen - Unterhaltsklage

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 6 WF 36/00

DRsp Nr. 2001/3517

Kostenpflicht bei Rücknahme der Stufenklage - Veranlassung durch Auskunftspflichtigen - Unterhaltsklage

Der Auskunftspflichtige in einem die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung betreffenden Verfahren hat abweichend von der schematischen Kostenregelung des § 269 Abs. 3 ZPO nach § 93d ZPO die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er trotz vorausgegangener Aufforderung durch ungenügende oder gar zurückgehaltene Auskunft die (hier: Stufen-) Klage veranlasst hat und der Kläger nach Prüfung der erst im Klageverfahren erzwungenen Auskunft zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Übergang zur Leistungsstufe nicht empfiehlt und er deshalb die noch unbezifferte Klage zurücknimmt.

Normenkette:

ZPO § 93d § 254 § 269 Abs. 3 ;

Gründe:

Nachdem der Beklagte nach fruchtloser vorprozessualer Aufforderung im vorliegenden Auskunftsstufenverfahren erst nach Erlass des in der Auskunftsstufe gegen ihn erlassenen (Teil-)Versäumnisurteils des Amtsgerichts vom 15.04.1999 die ihm hierin auferlegte Auskunft erteilt und die Klägerin mangels hieraus herleitbaren Zahlungsanspruches die Klage im Übrigen zurückgenommen hat, beantragt sie eine verfahrensabschließende Kostenentscheidung dahingehend, dass dem Beklagten gemäß § 93 d ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.