Nachdem der Beklagte nach fruchtloser vorprozessualer Aufforderung im vorliegenden Auskunftsstufenverfahren erst nach Erlass des in der Auskunftsstufe gegen ihn erlassenen (Teil-)Versäumnisurteils des Amtsgerichts vom 15.04.1999 die ihm hierin auferlegte Auskunft erteilt und die Klägerin mangels hieraus herleitbaren Zahlungsanspruches die Klage im Übrigen zurückgenommen hat, beantragt sie eine verfahrensabschließende Kostenentscheidung dahingehend, dass dem Beklagten gemäß § 93 d ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.
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