Gründe:
Die gemäß 14 Abs. 2 KostO zulässige Erinnerung ist begründet, soweit die in der Kostenrechnung vom 15.11.1999 enthaltene Gebühr für die Übertragung der elterlichen Sorge den Ansatz von 25 DM übersteigt. Das Amtsgericht Diez hat in seinem Beschluss vom 17.2.2000 der Erinnerung zu Recht insoweit abgeholfen und ausgeführt, dass es sich hierbei um eine Verfahrensgebühr nach § 94 Abs. 1 Nr. 4 KostO handelt. Bei der Entscheidung über die Übertragung der elterlichen Sorge hatte das Amtsgericht Diez in seinem Beschluss vom 8.1.1999 die Kostenregelung dahin getroffen, dass die Eltern die gerichtlichen Kosten je zur Hälfte zu tragen haben. Das OLG Koblenz hat in seinem Beschluss vom 9.7.1999 es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschluss bezüglich der Kosten erster Instanz belassen.
Das Amtsgericht Diez hat in dem Beschluss vom 17.2.2000 im Übrigen - zu Recht - die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen.