OLG Koblenz - Beschluss vom 27.03.2000
11 WF 140/00
Normen:
KostO § 2 Nr. 2 § 5 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Diez, vom 17.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 154/97

Kostenpflicht der Eltern in einem Sorgerechtsverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.03.2000 - Aktenzeichen 11 WF 140/00

DRsp Nr. 2008/23775

Kostenpflicht der Eltern in einem Sorgerechtsverfahren

Beide Elternteile hafteten zusammen mit dem minderjährigen Kind gesamtschuldnerisch als Interessenschuldner hinsichtlich der gerichtlichen Auslagen in einem Sorgerechtsverfahren.

Normenkette:

KostO § 2 Nr. 2 § 5 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die gemäß 14 Abs. 2 KostO zulässige Erinnerung ist begründet, soweit die in der Kostenrechnung vom 15.11.1999 enthaltene Gebühr für die Übertragung der elterlichen Sorge den Ansatz von 25 DM übersteigt. Das Amtsgericht Diez hat in seinem Beschluss vom 17.2.2000 der Erinnerung zu Recht insoweit abgeholfen und ausgeführt, dass es sich hierbei um eine Verfahrensgebühr nach § 94 Abs. 1 Nr. 4 KostO handelt. Bei der Entscheidung über die Übertragung der elterlichen Sorge hatte das Amtsgericht Diez in seinem Beschluss vom 8.1.1999 die Kostenregelung dahin getroffen, dass die Eltern die gerichtlichen Kosten je zur Hälfte zu tragen haben. Das OLG Koblenz hat in seinem Beschluss vom 9.7.1999 es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschluss bezüglich der Kosten erster Instanz belassen.

Das Amtsgericht Diez hat in dem Beschluss vom 17.2.2000 im Übrigen - zu Recht - die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen.