OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.04.2012
17 UF 395/11
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4; FamFG § 81 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Tuttlingen, vom 25.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 979/11

Kostenpflicht der Pflegeeltern hinsichtlich einer Verbleibensanordnung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012 - Aktenzeichen 17 UF 395/11

DRsp Nr. 2012/8395

Kostenpflicht der Pflegeeltern hinsichtlich einer Verbleibensanordnung

Pflegeeltern sind nur dann zur Tragung von Gerichtskosten im Rahmen des § 1632 Abs. 4 BGB verpflichtet, wenn diese die Aussichtslosigkeit des Verfahrens von vornherein erkannt haben oder das Verfahren durch grob schuldhaftes Verhalten veranlasst haben.

1. Auf die Beschwerde der Antragsteller/Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tuttlingen vom 25. November 2011 - 3 F 979/11 - in seiner Ziffer 2

abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf € 923,68 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4; FamFG § 81 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Entscheidung des Familiengerichts Tuttlingen, wonach sie verpflichtet wurden, die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens wegen einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zu tragen.