1. Auf die Beschwerde der Antragsteller/Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tuttlingen vom 25. November 2011 - 3 F 979/11 - in seiner Ziffer 2
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert wird auf € 923,68 festgesetzt.
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