OLG Köln - Beschluss vom 30.05.2003
26 WF 123/03
Normen:
ZPO §§ 93 114 119 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 64
OLGReport-Köln 2003, 297
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 28.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 112/03

Kostenrecht; Verfahrensrecht

OLG Köln, Beschluss vom 30.05.2003 - Aktenzeichen 26 WF 123/03

DRsp Nr. 2003/10190

Kostenrecht; Verfahrensrecht

1. Auch wenn Umstände, die die Gewährung von Prozesskostenhilfe mutwillig erscheinen lassen, erst im Verlauf des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens auftreten, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen. 2. Für eine entsprechende Anwendung von § 93 ZPO ist im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren kein Raum.

Normenkette:

ZPO §§ 93 114 119 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat für die beabsichtigte Klage auf Trennungsunterhalt in Höhe von 583,- EURO monatlich für die Zeit ab 01.06.2003 Prozesskostenhilfe beantragt, nachdem der Beklagte in der vorgerichtlichen Korrespondenz vom 04.02.2003 für die Zeit ab 01.06.2003 nur 520,- EURO errechnet hat.

In seiner Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin hat er sich bereit erklärt über die bisher zugestandenen 520,- EURO hinaus die verlangten 583,- EURO ab 01.06.2003 zu zahlen.

Mit dem angefochtenen und hiermit in Bezug genommenen Beschluss hat das Amtsgericht Prozesskostenhilfe verweigert, weil die beabsichtigte Klage nicht nur hinsichtlich des zugestandenen Sockelbetrages, sondern auch wegen des Restbetrages mutwillig sei, nachdem sich der Beklagte entschlossen hat, Trennungsunterhalt in der vollen geforderten Höhe zu zahlen und seine Bereitschaft zur Errichtung einer entsprechenden notariellen Urkunde erklärt hat.