I. Die Klägerin hat für die beabsichtigte Klage auf Trennungsunterhalt in Höhe von 583,- EURO monatlich für die Zeit ab 01.06.2003 Prozesskostenhilfe beantragt, nachdem der Beklagte in der vorgerichtlichen Korrespondenz vom 04.02.2003 für die Zeit ab 01.06.2003 nur 520,- EURO errechnet hat.
In seiner Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin hat er sich bereit erklärt über die bisher zugestandenen 520,- EURO hinaus die verlangten 583,- EURO ab 01.06.2003 zu zahlen.
Mit dem angefochtenen und hiermit in Bezug genommenen Beschluss hat das Amtsgericht Prozesskostenhilfe verweigert, weil die beabsichtigte Klage nicht nur hinsichtlich des zugestandenen Sockelbetrages, sondern auch wegen des Restbetrages mutwillig sei, nachdem sich der Beklagte entschlossen hat, Trennungsunterhalt in der vollen geforderten Höhe zu zahlen und seine Bereitschaft zur Errichtung einer entsprechenden notariellen Urkunde erklärt hat.
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