AG Freiberg, vom 21.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 48/03
Kostenregelung bei Verfahrenserledigung nach erstrebtem Auszug aus Ehewohnung - Wertfestsetzung für Hauptsacheverfahren und Verfahren der einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz
OLG Dresden, Beschluss vom 26.05.2003 - Aktenzeichen 22 WF 306/03
DRsp Nr. 2003/8880
Kostenregelung bei Verfahrenserledigung nach erstrebtem Auszug aus Ehewohnung - Wertfestsetzung für Hauptsacheverfahren und Verfahren der einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz
»1. Erledigt sich ein Verfahren nach §§ 1, 2Gewaltschutzgesetz, ist über die Kosten nicht nach § 91aZPO, sondern nach § 13a Abs. 1FGG und § 100a Abs. 3KostO zu entscheiden.2. Gerichtsgebühren fallen nicht an, wenn nur eine einstweilige Anordnung erlassen wurde und keine abschließende Sachentscheidung ergeht.3.1. Für das Hauptsacheverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz beträgt der Gegenstandswert (wie der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren) regelmäßig 3.000,00 EUR (§§ 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, 100a Abs. 2, 30 Abs. 2KostO).3.2. Für das Verfahren der einstweiligen Anordnung beläuft sich der Gegenstandswert, soweit es um Maßnahmen nach § 1Gewaltschutzgesetz geht, auf 500,00 EUR, soweit die Überlassung der Ehewohnung begehrt wird, auf das Dreifache des monatlichen Mietwertes (ohne Nebenkosten).«