OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.08.2002
3 WF 122/02
Normen:
ZPO § 93 § 99 Abs. 2 § 118 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2002, 363
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 03.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 531 F 4/02

Kostentragung, Anerkenntnis, Veranlassung zur Klageerhebung; Pkh, Beweislast, Zugang, Aufforderung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.08.2002 - Aktenzeichen 3 WF 122/02

DRsp Nr. 2002/17479

Kostentragung, Anerkenntnis, Veranlassung zur Klageerhebung; Pkh, Beweislast, Zugang, Aufforderung

»Bleibt der Zugang einer vorprozessualen Aufforderung, einen Unterhaltstitel zu schaffen, streitig, trägt der Beklagte nach Anerkenntnis die Kosten jedenfalls dann, wenn er der Aufforderung im PKH-Prüfungsverfahren nicht nachgekommen ist.«

Normenkette:

ZPO § 93 § 99 Abs. 2 § 118 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat dem Beklagten im Ergebnis zu Recht die Kosten des Unterhaltsrechtsstreits auferlegt, weil er Veranlassung zur Durchführung des streitigen Verfahrens gegeben und damit die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht erfüllt hat. Dabei kann dahinstehen, zu wessen Nachteil es gereicht, daß der Zugang der vorgerichtlichen Aufforderung vom 28. 11. 2001, einen Unterhaltstitel zu schaffen und herzugeben, im Prozeß streitig geblieben ist (vgl. hierzu einerseits OLG Hamm MDR 1987, 329 und 1999, 956 wie auch der erkennende Senat zu 3 WF 82/86, zit. nach Remlinger: FamR.dat, andererseits OLG Köln FamRZ 1988, 95 und 2000, 305).