BFH - Beschluss vom 23.09.2002
VI R 114/99
Normen:
EStG § 53 ; FGO § 138 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 74

Kostentragung bei geändertem - erhöhtem - Kinderfreibetrag

BFH, Beschluss vom 23.09.2002 - Aktenzeichen VI R 114/99

DRsp Nr. 2002/17342

Kostentragung bei geändertem - erhöhtem - Kinderfreibetrag

Wird im Verfahren über die Steuerfreiheit des Existenzminimums eines Kindes im Jahre 1983 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, müssen die Kl. die Kosten in dem Umfang tragen, in dem ihrem Klagebegehren durch einen nach § 53 EStG ergangenen Änderungsbescheid nicht entsprochen worden ist.

Normenkette:

EStG § 53 ; FGO § 138 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des gesamten Verfahrens dem Beklagte und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) in dem Umfang auferlegt, in dem er dem Antrag der Kläger und Revisionskläger (Kläger) letzten Endes entsprochen hat (§ 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung). Im Übrigen haben die Kläger die Kosten zu tragen.