I.
Die Parteien streiten über die Kostentragungspflicht. Der Kläger hat den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über seine Einkommensverhältnisse und auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen. Die Auskunftsstufe ist für erledigt erklärt worden, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.10.2005 eine vollständige Auskunft erteilt hat. Mit Schriftsatz vom 1.8.2006 hat der Kläger seinen Zahlungsantrag beziffert. Mit Schriftsatz vom 2.8.2006 hat er die Klage zurückgenommen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hiergegen richtet sich dessen Beschwerde.
II.
Die gemäß § 269 Abs. 3 i.V.m. §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.
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