OLG Rostock - Beschluss vom 31.01.2008
10 WF 22/08
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1202
JurBüro 2008, 265
OLGReport-Rostock 2008, 313
Vorinstanzen:
AG Ludwigslust, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 15/05

Kostentragung bei Klagerücknahme in der Leistungsstufe

OLG Rostock, Beschluss vom 31.01.2008 - Aktenzeichen 10 WF 22/08

DRsp Nr. 2008/5852

Kostentragung bei Klagerücknahme in der Leistungsstufe

»Wird bei einer Stufenklage der Leistungsantrag zurückgenommen, führt dieses nicht zu einer Verpflichtung des Klägers, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, wenn seine Klage in der Auskunftsstufe erfolgreich bzw. wenn sie zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung begründet gewesen ist. Vielmehr ist dann eine Quotelung der Kosten nach dem Maßstab der unterschiedlichen Streitwerte vorzunehmen«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 ; ZPO § 91a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über die Kostentragungspflicht. Der Kläger hat den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über seine Einkommensverhältnisse und auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen. Die Auskunftsstufe ist für erledigt erklärt worden, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.10.2005 eine vollständige Auskunft erteilt hat. Mit Schriftsatz vom 1.8.2006 hat der Kläger seinen Zahlungsantrag beziffert. Mit Schriftsatz vom 2.8.2006 hat er die Klage zurückgenommen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hiergegen richtet sich dessen Beschwerde.

II.

Die gemäß § 269 Abs. 3 i.V.m. §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.