1. Nach Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 20.03.2024, Az.
2. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 € festgesetzt.
Nachdem der Amtsvormund seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 20.03.2024, Az.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 FamFG. Gemäß § 84 FamFG soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Es ist jedoch zu prüfen, ob aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall eine anderweitige Kostenregelung zu treffen ist (vgl. Weber in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK FamFG, 50. Edition, § 84 Rdnr. 5).
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