OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.07.2024
20 UF 88/24
Normen:
FamFG § 81; FamFG § 84;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1973
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 20.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 29/24

Kostentragung des Amtsvormunds bei Rücknahme der von ihm in einer Familiensache eingereichten Beschwerde (verneint)

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.07.2024 - Aktenzeichen 20 UF 88/24

DRsp Nr. 2024/11509

Kostentragung des Amtsvormunds bei Rücknahme der von ihm in einer Familiensache eingereichten Beschwerde (verneint)

Keine Kostentragung des Amtsvormunds trotz Rücknahme der von ihm in einer Familiensache eingereichten Beschwerde.

Tenor

1. Nach Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 20.03.2024, Az. 1 F 29/24, wird von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81; FamFG § 84;

Gründe

Nachdem der Amtsvormund seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 20.03.2024, Az. 1 F 29/24, mit Schreiben vom 08.07.2024 zurückgenommen hat, bedarf es keiner Sachentscheidung mehr (vgl. Obermann in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK FamFG, 50. Edition, § 67 Rdnr. 23).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 FamFG. Gemäß § 84 FamFG soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Es ist jedoch zu prüfen, ob aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall eine anderweitige Kostenregelung zu treffen ist (vgl. Weber in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK FamFG, 50. Edition, § 84 Rdnr. 5).