OLG Hamburg - Urteil vom 02.10.2024
12 WF 88/24
Normen:
ZPO § 93;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 13.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 278 F 119/24

Kostentragung des Verfahrens bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

OLG Hamburg, Urteil vom 02.10.2024 - Aktenzeichen 12 WF 88/24

DRsp Nr. 2024/15336

Kostentragung des Verfahrens bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Derjenige, der die außergerichtliche vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verfolgt, hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. August 2024 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens, insoweit in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 13. August 2024, wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 93;

Gründe

I. Der Antragsteller begehrte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet er sich gegen die Kostenentscheidung, nach der er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Die Beteiligten sind Eheleute. Sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Vor vier Jahren trennten sie sich. Das Ehescheidungsverfahren ist seit drei Jahren rechtshängig. Ein im Scheidungsverbund anhängiges Zugewinnausgleichsverfahren befindet sich in der Auskunftsstufe.