OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.08.2003
19 W 29/03
Normen:
ZPO § 494a Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 485
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 26.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 97/02

Kostentragungspflicht bei Klagerhebung und Klagerücknahme nach Beendigung der Beweiserhebung in einem selbständigen Beweisverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.08.2003 - Aktenzeichen 19 W 29/03

DRsp Nr. 2003/17111

Kostentragungspflicht bei Klagerhebung und Klagerücknahme nach Beendigung der Beweiserhebung in einem selbständigen Beweisverfahren

»In dem Fall, dass der Kläger nach Beendigung der Beweiserhebung in einem selbstständigen Beweisverfahren von sich aus Klage erhoben, diese aber wieder zurückgenommen hat, gebietet es die Interessenlage der Parteien, ihm in entsprechender Anwendung des § 494 a Abs. 2 ZPO auch die dem Gegner entstandenen Kosten aufzuerlegen.«

Normenkette:

ZPO § 494a Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat die Beklagten im vorliegenden Verfahren auf Ersatz von Wertsteigerungen in Anspruch genommen, die dadurch entstanden seien, daß er und sein Vater während der Dauer des mit den inzwischen verstorbenen Eheleuten A. geschlossenen Pachtverhältnisses über ein Hotelrestaurant erhebliche Umbauarbeiten vorgenommen hätten, die den Rechtsnachfolgern der Eheleute A. und jetzigen Hotelbetreibern zugute gekommen seien. Zur Begründung seines Anspruchs der Höhe nach hat er sich auf ein Sachverständigengutachten berufen, das im Rahmen des gegen die Beklagten eingeleiteten selbständiges Beweisverfahrens 7 OH 3/01 des Landgerichts Wiesbaden erstellt worden war.

Der Kläger hat in der Folgezeit die Klage zurückgenommen.