OLG Dresden - Beschluss vom 10.03.2003
10 WF 95/03
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1079
OLGReport-Dresden 2003, 283
Vorinstanzen:
AG Batzen - 5 F 664/02 -,

Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme

OLG Dresden, Beschluss vom 10.03.2003 - Aktenzeichen 10 WF 95/03

DRsp Nr. 2004/9064

Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme

Auch nach der Neufassung des § 269 Abs. 3 ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits bei Klagerücknahme grundsätzlich dem Kläger aufzuerlegen. Eine sozusagen reziproke Anwendung des § 93 ZPO, wonach dem Beklagten die Kosten auferlegt werden können, wenn er zur Klage Veranlassung gegeben hat, ist nicht zulässig.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger reichte am 27. August 2002 Klage auf Feststellung ein, dass der Beklagte von ihm abstamme. Nachdem am 11. Dezember 2002 ein DNA-Gutachten seine Vaterschaft bestätigt hatte, nahm er die Klage zurück.

Mit Beschluss vom 2. Januar 2003 legte das Amtsgericht dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf, da seine Mutter durch Identitätsmanipulationen hinsichtlich eines außergerichtlich eingeholten Abstammungsgutachtens den vorliegenden Prozess vom Zaun gebrochen habe. Hiergegen beschwert sich der Beklagte.

II.