I.
Der Kläger reichte am 27. August 2002 Klage auf Feststellung ein, dass der Beklagte von ihm abstamme. Nachdem am 11. Dezember 2002 ein DNA-Gutachten seine Vaterschaft bestätigt hatte, nahm er die Klage zurück.
Mit Beschluss vom 2. Januar 2003 legte das Amtsgericht dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf, da seine Mutter durch Identitätsmanipulationen hinsichtlich eines außergerichtlich eingeholten Abstammungsgutachtens den vorliegenden Prozess vom Zaun gebrochen habe. Hiergegen beschwert sich der Beklagte.
II.
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