Kostenverteilung bei Klage auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting
OLG München, Beschluß vom 09.12.1992 - Aktenzeichen 12 WF 1167/92
DRsp Nr. 1998/14747
Kostenverteilung bei Klage auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting
Bei einer Klage auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits, wenn erst im Klageantrag die Verpflichtung zur Freistellung der durch das Realsplitting entstehenden steuerlichen Nachteile enthalten ist und der Beklagte sofort anerkennt.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 99, Abs. 2, 567, 569, 577 ZPO) und hat in der Sache Erfolg. Entgegen den Ausführungen des Familiengerichts liegen die Voraussetzungen einer Kostenentscheidung nach § 93ZPO vor.
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