OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.10.1997
1 WF 219/96
Normen:
BGB § 1361 § 1569 § 1601 ; ZPO § 93 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 445
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 13.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 313 F 648/96

Kostenverteilung bei sofortigem Anerkenntnis eines unstreitigen Unterhaltsanspruchs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.10.1997 - Aktenzeichen 1 WF 219/96

DRsp Nr. 1998/16661

Kostenverteilung bei sofortigem Anerkenntnis eines unstreitigen Unterhaltsanspruchs

1. Ein Unterhaltsschuldner gibt auch dann zur Klage Veranlassung mit der Folge, daß ihm das Kostenprivileg des § 93 ZPO nicht zugute kommt, wenn er sich auf Aufforderung des Unterhaltsgläubigers weigert, eine vollstreckbare Urkunde über den Unterhaltsbetrag zu erstellen.2. Ein Unterhaltsschuldner, der einen bestimmten Unterhaltsbetrag anerkennt und regelmäßig zahlt, hat damit das von ihm geschuldete vollständig geleistet und muß die ausschließlich in dem Interesse des Unterhaltsgläubigers liegende Titulierung nicht auf eigene Kosten erbringen.3. Er kann daher die verlangte Errichtung einer vollstreckbaren Urkunde in einem solchen Fall von der Zusage des Unterhaltsgläubigers abhängig machen, daß ihm die Kosten für die Erstellung erstattet werden.4. Etwas anderes gilt möglicherweise dann, wenn der anerkannte und laufend gezahlte Betrag wesentlich hinter dem tatsächlich geschuldeten Unterhalt zurückbleibt.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1569 § 1601 ; ZPO § 93 ;

Gründe: