OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.07.2002
9 WF 74/02
Normen:
ZPO § 93d § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 268
FamRZ 2003, 239
OLGReport-Brandenburg 2003, 67
Vorinstanzen:
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 336/01

Kostenverteilung bei Verletzung von Auskunftsansprüchen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2002 - Aktenzeichen 9 WF 74/02

DRsp Nr. 2004/9046

Kostenverteilung bei Verletzung von Auskunftsansprüchen

Erteilt der auf Unterhalt in Anspruch Genommene vorgerichtlich überhaupt keine und während eines gerichtlichen Verfahrens nur zögernd Auskünfte über seine Einkünfte und Belastungen, so hat er gem. § 93d ZPO in Abweichung von § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn der Anspruchsteller nach vollständiger Erteilung der Auskunft die Klage wegen voraussichtlicher Leistungsunfähigkeit zurücknimmt.

Normenkette:

ZPO § 93d § 269 Abs. 3 ;

Gründe:

Zur Entscheidung über die Beschwerde ist gemäß §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. der Einzelrichter berufen, weil die angefochtene, von einem Einzelrichter getroffene Entscheidung nach dem 1.1.2002 erlassen wurde.

Die nach § 269 Abs. 3 Satz 5 ZPO an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist dahin abzuändern, dass eine Kostenentscheidung zum Nachteil des Beklagten zu treffen ist. Nach § 93 d ZPO können die Kosten des Verfahrens abweichend von der Vorschrift des § Abs. nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn die in Anspruch genommene Partei zu dem Verfahren dadurch Anlass gegeben hat, dass sie der Verpflichtung, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.