OLG München - Beschluss vom 12.03.2019
33 WF 1581/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 239;
Fundstellen:
FamRB 2019, 386
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 1124/18

Kostenverteilung eines erledigten UnterhaltsabänderungsverfahrensVeranlassung zu AntragserhebungAufforderung zur AnspruchserfüllungGewährung einer angemessenen Prüfungszeit

OLG München, Beschluss vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 33 WF 1581/18

DRsp Nr. 2019/7482

Kostenverteilung eines erledigten Unterhaltsabänderungsverfahrens Veranlassung zu Antragserhebung Aufforderung zur Anspruchserfüllung Gewährung einer angemessenen Prüfungszeit

1. Ein Antragsgegner gibt Veranlassung zu Antragserhebung erst dann, wenn ihn der Antragsteller vor Antragserhebung zur Anspruchserfüllung, die in einem Tun oder Unterlassen bestehen kann, auffordert, wobei auch in Abänderungsfällen der Antragsteller den Antragsgegner außergerichtlich zum Verzicht auf den vorhandenen Titel oder dessen Anpassung an die geänderten Verhältnisse auffordern muss, will er nicht die Verfahrenskosten auf Grund sofortigen Anerkenntnisses tragen. 2. Dem Antragsgegner ist eine angemessene Prüfungszeit zu gewähren.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 8.11.2018 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1358,69 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 239;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Kostenverteilung eines erledigten Unterhaltsabänderungsverfahrens.