OLG Köln - Beschluß vom 21.12.1998
4 WF 284/98
Normen:
HausrVO §§ 1, 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1096
Vorinstanzen:
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 101/98

Kostenverteilung in einem Wohnungszuweisungsverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 21.12.1998 - Aktenzeichen 4 WF 284/98

DRsp Nr. 1999/3778

Kostenverteilung in einem Wohnungszuweisungsverfahren

»Zur Kostenverteilung in einem Wohungszuweisungsverfahren nach §§ 1, 5 HausrVO, mit dem der aus der früheren Ehewohnung ausgezogene geschiedene Ehegatte Entlassung aus dem Mietvertrag begehrt.«

Normenkette:

HausrVO §§ 1, 5 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde vom 16.11.1998 ist nach § 20 a Abs. 2 FGG statthaft und - da die angefochtene Entscheidung der Antragstellerin nicht zugestellt worden ist - auch rechtzeitig eingelegt worden.

Sie ist jedoch nicht begründet. In Verfahren nach der Hausratsverordnung bestimmt der Richter nach billigem Ermessen, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Dabei kann er auch bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Danach ist die angefochtene Entscheidung, mit welcher die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt worden sind, nicht zu beanstanden.