OLG Saarbrücken - Beschluss vom 29.04.2013
6 WF 77/13
Normen:
ZPO § 99; ZPO § 91a;
Fundstellen:
MDR 2013, 794
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 12.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 264/11

Kostenverteilung nach Abschluss eines Vergleichs

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.04.2013 - Aktenzeichen 6 WF 77/13

DRsp Nr. 2013/13841

Kostenverteilung nach Abschluss eines Vergleichs

Erhält ein gerichtlicher Vergleich keine Kostenregelung, wohl aber eine übereinstimmende Erledigungserklärung, so spricht dies dafür, dass die Beteiligten der Auffassung sind, dass die Kosten nicht nach § 98 ZPO zu verteilen sind, sondern nach billigem Ermessen.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 12. Februar 2013 - 52 F 264/11 UK - teilweise dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: bis 1.700 EUR.

Normenkette:

ZPO § 99; ZPO § 91a;

Gründe:

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 567 ff ZPO statthafte (BGH, FamRZ 2011, 1933) und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.