KG - Beschluss vom 14.06.2018
13 WF 142/18
Normen:
BGB § 1684; BGB § 1696; FamFG § 166; FamGKG § 14; FamGKG § 58;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen F 9946/17

Kostenvorschusspflicht des Antragstellers im Umgangsabänderungsverfahren

KG, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 13 WF 142/18

DRsp Nr. 2019/8435

Kostenvorschusspflicht des Antragstellers im Umgangsabänderungsverfahren

1. In einem Verfahren betreffend die Abänderung einer Umgangsentscheidung darf die Tätigkeit des Gerichts nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. 2. Gegen eine Verfügung, wonach das Gericht vor Einzahlung eines Kostenvorschusses nicht tätig wird, ist die sofortige Beschwerde gem. § 58 Abs. 1 FamGKG gegeben.

Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird die Verfügung des Amtsgerichts vom 19. April 2018, wonach die Tätigkeit des Amtsgerichts von einer Zahlung eines Vorschusses abhängig ist, aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1684; BGB § 1696; FamFG § 166; FamGKG § 14; FamGKG § 58;

Gründe: