BGH - Beschluss vom 13.04.2016
XII ZB 236/15
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 -2; BGB § 1906 Abs. 2 S. 1; FamFG § 62 Abs. 1; FamFG § 321 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 172
FamRZ 2016, 1065
FuR 2016, 479
MDR 2016, 713
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 705
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 42 XVII D 18/03
LG Bremen, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 443/14

Krankheitseinsicht des Betroffenen als Bedingung für eine freie Willensbestimmung mit Blick auf eine betreuungsrechtliche Unterbringungsmaßnahme; Vornahme einer Prognose zur erforderlichen Dauer für die Unterbringung auf Grundlage des einzuholenden Sachverständigengutachtens; Orientierung des Fristablaufs an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens

BGH, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen XII ZB 236/15

DRsp Nr. 2016/8715

Krankheitseinsicht des Betroffenen als Bedingung für eine freie Willensbestimmung mit Blick auf eine betreuungsrechtliche Unterbringungsmaßnahme; Vornahme einer Prognose zur erforderlichen Dauer für die Unterbringung auf Grundlage des einzuholenden Sachverständigengutachtens; Orientierung des Fristablaufs an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens

BGB § 1906 Abs. 1; FamFG § 321 Abs. 1 Satz 3 a) Ohne eine Krankheitseinsicht des Betroffenen ist eine freie Willensbestimmung mit Blick auf die Unterbringung nicht möglich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 317/15 - [...]).b) Die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung erforderlich ist, ist regelmäßig auf Grundlage des einzuholenden Sachverständigengutachtens vorzunehmen (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Der Fristablauf hat sich dabei grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 24. April 2015 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 -2; BGB § 1906 Abs. 2 S. 1; FamFG § 62 Abs. 1; FamFG § 321 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner Unterbringung.