Das Amtsgericht bestellte am 6.2.2003 für die Betroffene eine ehrenamtliche Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über Fernmeldeverkehr und Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen. Hiergegen erhob die weitere Beteiligte, eine Nichte der Betroffenen, Beschwerde mit dem Ziel, selbst zur Betreuerin, ausgenommen im Bereich Vermögenssorge, bestellt zu werden.
Das Landgericht verwarf die Beschwerde am 26.3.2003 mangels Beschwerdeberechtigung der weiteren Beteiligten.
Auf die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten hob der Senat am 16.7.2003 diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.
Am 17.9.2003 entließ das Amtsgericht die Betreuerin im Bereich Vermögenssorge. Insoweit setzte es eine Rechtsanwältin als Berufsbetreuerin ein und bestellte eine andere Rechtsanwältin als berufsmäßige Gegenbetreuerin. Im Übrigen beließ es alles wie bisher.
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