OLG Zweibrücken - Beschluss vom 28.04.2008
6 WF 196/07
Normen:
ZPO § 568 Satz 2 ; GKG § 40 ; GKG § 48 Abs. 2 ; GKG § 48 Abs. 2 Satz 1 ; GKG § 48 Abs. 3 Satz 1 ; GKG § 68 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2052
OLGReport-Zweibrücken 2008, 747
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, vom 28.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 400/06

Kriterien des Streitwerts einer Ehesache

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.04.2008 - Aktenzeichen 6 WF 196/07

DRsp Nr. 2008/12775

Kriterien des Streitwerts einer Ehesache

»1. Maßgeblich für die Nettoeinkommen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens. 2. Der Pauschalbetrag für Unterhaltsaufwendungen bei einem minderjährigen Kind beträgt 300,00 EUR. 3. Die Vermögensverhältnisse sind nur insoweit zu berücksichtigen als sie das Vorhandensein eines angemessenen Familienwohnhauses inklusive Hausrat und PKW hinausgehen. Der hier zu gewährende Freibetrag beträgt für jeden Ehegatten 20.000,00 EUR und je Kind 10,000 EUR.«

Normenkette:

ZPO § 568 Satz 2 ; GKG § 40 ; GKG § 48 Abs. 2 ; GKG § 48 Abs. 2 Satz 1 ; GKG § 48 Abs. 3 Satz 1 ; GKG § 68 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, somit zulässig. Der erforderliche Beschwerdewert ist erreicht, denn bereits die addierte Gebührendifferenz aus je einer Gerichts- und Anwaltsgebühr aus dem erstrebten (10.800,00 EUR) und dem festgesetzten (22.100,00 EUR) Streitwert übersteigt den Betrag von 200,00 EUR.

In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Das Familiengericht hat den Streitwert für die Ehesache zu hoch angesetzt.