SchlHOLG - Beschluss vom 27.03.2002
2 W 24/01
Normen:
BGB §§ 1779 1909 1916 ;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 17.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 589/01
AG Norderstedt, - Vorinstanzaktenzeichen 32 VIII 6219

Kriterien für die Auswahl des Ergänzungspflegers bei Erbauseinandersetzung

SchlHOLG, Beschluss vom 27.03.2002 - Aktenzeichen 2 W 24/01

DRsp Nr. 2003/7019

Kriterien für die Auswahl des Ergänzungspflegers bei Erbauseinandersetzung

»Bei der Auswahl einer Ergänzungspflegerin für die Durchführung einer Erbauseinandersetzung ist dem Ziel, die Gefahr eines Interessenkonflikts unter den Erben zu vermeiden, Vorrang vor persönlichen Bindungen des "Mündels" und vor Kostengesichtspunkten einzuräumen.«

Normenkette:

BGB §§ 1779 1909 1916 ;

Gründe: