Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 30. August 2011 - Az.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die am .... Februar 2002 geborene S... S... ist die nichtehelich geborene Tochter der Beteiligten zu 1. und des Herrn G... St..., wohnhaft in P.... Die Eltern haben eine gemeinsame Sorgeerklärung nicht abgegeben. Der Vater hat sich nach einem Jahre zurückliegenden Zerwürfnis der Eltern zurückgezogen und seit Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr zu seiner Tochter.
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