OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.03.2012
9 UF 232/11
Normen:
BGB § 1680 Abs. 3; BGB § 1680 Abs. 2 S. 2; BGB § 1773 Abs. 1; BGB § 1774; BGB § 1779 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 54
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 338/10

Kriterien für die Auswahl des Vormundes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2012 - Aktenzeichen 9 UF 232/11

DRsp Nr. 2012/7188

Kriterien für die Auswahl des Vormundes

Haben die Großeltern oder andere Verwandte eines Kindes für den Fall der Auswahl als Vormund angekündigt, diese aus einer sozialpädagogischen Einrichtung heraus und in den großelterlichen Haushalt aufzunehmen, so kommt eine Benennung zum Vormund nicht in Betracht, wenn dieser Wechsel nicht dem Wohl des Kindes entspricht.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 30. August 2011 - Az. 5 F 338/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1680 Abs. 3; BGB § 1680 Abs. 2 S. 2; BGB § 1773 Abs. 1; BGB § 1774; BGB § 1779 Abs. 2;

Gründe:

I. Die am .... Februar 2002 geborene S... S... ist die nichtehelich geborene Tochter der Beteiligten zu 1. und des Herrn G... St..., wohnhaft in P.... Die Eltern haben eine gemeinsame Sorgeerklärung nicht abgegeben. Der Vater hat sich nach einem Jahre zurückliegenden Zerwürfnis der Eltern zurückgezogen und seit Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr zu seiner Tochter.