Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 30.08.2017 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.
III.Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Das Amtsgericht hat der zuvor allein sorgeberechtigten Kindesmutter die elterliche Sorge für die beteiligten Kinder nach Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens der Sachverständigen A... entzogen und das Jugendamt zum Vormund der Kinder bestellt. Der oder die Väter der Kinder sind unbekannt.
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