OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.11.2018
8 UF 187/17
Normen:
BGB § 1779 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2019, 143
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 647/16

Kriterien für die Auswahl des Vormundes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 8 UF 187/17

DRsp Nr. 2019/591

Kriterien für die Auswahl des Vormundes

Ein Verwandter (hier: Schwestern der Kindesmutter), der die Vormundschaft und zugleich die Betreuung eines Kindes übernehmen will, ist bei der Auswahl gemäß § 1779 Abs. 2 BGB nicht vorrangig zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes mit der Auswahl eines anderen Vormundes (hier: Jugendamt/Fachpflegefamilie) besser gedient wäre (in Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, Az. 1 BvR 2926/13).

Tenor

I.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 30.08.2017 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.

III.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1779 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat der zuvor allein sorgeberechtigten Kindesmutter die elterliche Sorge für die beteiligten Kinder nach Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens der Sachverständigen A... entzogen und das Jugendamt zum Vormund der Kinder bestellt. Der oder die Väter der Kinder sind unbekannt.