OLG Celle - Beschluss vom 28.09.2011
17 UF 154/11
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1643 Abs. 1; BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1828;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1066
NJW-RR 2012, 73
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 259/10

Kriterien für die familiengerichtliche Genehmigung des Erwerbs und der Übertragung eines dem Kind gehörenden Grundstücks

OLG Celle, Beschluss vom 28.09.2011 - Aktenzeichen 17 UF 154/11

DRsp Nr. 2011/17587

Kriterien für die familiengerichtliche Genehmigung des Erwerbs und der Übertragung eines dem Kind gehörenden Grundstücks

1. Wird die familiengerichtliche Genehmigung eines von dem Ergänzungspfleger im Namen des minderjährigen Kindes mit dem allein sorgeberechtigten Elternteil abgeschlossenen Erwerbs und Übertragungsvertrages über ein dem Kind gehörendes Grundstück verweigert, besteht für den erwerbenden Elternteil in der Regel keine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG. 2. Das Familiengericht ist im Rahmen der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag daran gebunden, allein die Interessen des Minderjährigen, nicht aber die Interessen sonstiger Dritter in den Blick zu nehmen. 3. Rein ideelle oder familiäre Interessen können es in der Regel nicht rechtfertigen, einen für das minderjährige Kind wirtschaftlich erheblich unvorteilhaften Vertrag zu genehmigen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 6. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren nach einem Wert von 97.500 €.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1643 Abs. 1; BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1828;

Gründe: