OLG Celle - Beschluss vom 19.07.2012
15 UF 81/12
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1697a; FamFG § 49; FamFG § 54; FamFG § 163 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 453
FamRZ 2013, 48
Vorinstanzen:
AG Elze, vom 03.04.2012

Kriterien für die gerichtliche Entscheidung über den Aufenthalt eines Kindes

OLG Celle, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen 15 UF 81/12

DRsp Nr. 2012/16661

Kriterien für die gerichtliche Entscheidung über den Aufenthalt eines Kindes

1. Führen die Kriterien zur Konkretisierung des Kindeswohls - Kontinuität der Erziehung, Förderung der Entwicklung eines Kindes, Bindungen des Kindes sowie der von ihm geäußerte Wille (vgl. BGH FamRZ 2010, 1060; 2011, 796 - zu keinem eindeutigen Vorrang eines Elternteils, kann im einstweiligen Anordnungsverfahren die Entscheidung über die Rückkehr des Kindes in den Haushalt des bisher betreuenden Elternteils auch auf eine Folgenabwägung gestützt werden, nach der ein mehrfacher Aufenthaltswechsel des Kindes zu vermeiden ist. 2. Auch im Gutachten eines Sachverständigen, der auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll (§ 163 Abs. 2 FamFG), sind die für das Kindeswohl maßgeblichen Kriterien umfassend abzuwägen.

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Elze vom 3. April 2012 aufgehoben und die einstweilige Anordnung vom 20. September 2011 aufrechterhalten.

II. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die der Antragsgegnerin und dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1697a; FamFG § 49; FamFG § 54;