Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 13.11.2014 (5 F 176/14) wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3.Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3.000 €.
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf beide Elternteile.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern der jetzt 13 bzw. 9 1/2 Jahre alten Kinder K. (geboren ...) und S. (geboren ...). Sie haben von 1998 bis Februar 2013 zusammen gelebt, ohne verheiratet zu sein.
Nach der Trennung blieben die Kinder bei der Mutter. K. lebte allerdings im Zeitraum von September 2013 bis Januar 2014 im Einverständnis mit der Mutter beim Vater in H..
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