»Mit dem Tod der [Adoptiv-]Mutter ist die elterliche Sorge nicht gemäß § 1681 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den [Adoptiv-]Vater übergegangen, weil die Mutter gemäß § 1671 BGB sorgeberechtigt war. Deshalb hat das VormGer. eine Entscheidung gemäß § 1681 Abs. 1 Satz 2 BGB zu treffen. ... Es ist anerkannt, daß eine Rückübertragung auf den überlebenden Elternteil dem Kindeswohl dann widersprechen kann, wenn das Kind zum Stiefelternteil oder zu Pflegeeltern engere
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