OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.09.2002
15 WF 191/02
Normen:
FGG § 56g Abs. 5 ; BGB § 1836 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 935
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 06.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 157/01

Kriterien zur Bestimmung der berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2002 - Aktenzeichen 15 WF 191/02

DRsp Nr. 2004/13671

Kriterien zur Bestimmung der berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft

1. Die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 S. 4 BGB kommt alternativ entweder nach der Anzahl der geführten Verfahrenspflegschaften oder nach dem Umfang der hierfür voraussichtlich aufzuwendenden Zeit in Betracht. Diese Kriterien sind aber nicht exklusiv, sondern stellen lediglich einen Regelmaßstab dar, so dass im Einzelfall die Berufsmäßigkeit gegebenenfalls auch anhand anderer Kriterien festzustellen ist.2. Wenn die etwa gerade wegen ihrer speziellen beruflichen Vorkenntnisse zum Pfleger bestellte Person schon zuvor in - wie zum Beispiel hier - fünf anderen Fällen zum Verfahrenspfleger bestellt war, kann die Berufsmäßigkeit der Führung der Verfahrenspflegschaft angenommen werden.

Normenkette:

FGG § 56g Abs. 5 ; BGB § 1836 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

Die gemäß § 56 g Abs. 5 FGG i.V.m. §§ 67 Abs. 3, 50 Abs. 5 FGG statthafte (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl. § 1836 BGB Rn. 4) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.