AG Potsdam, vom 06.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 157/01
Kriterien zur Bestimmung der berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2002 - Aktenzeichen 15 WF 191/02
DRsp Nr. 2004/13671
Kriterien zur Bestimmung der berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft
1. Die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 S. 4 BGB kommt alternativ entweder nach der Anzahl der geführten Verfahrenspflegschaften oder nach dem Umfang der hierfür voraussichtlich aufzuwendenden Zeit in Betracht. Diese Kriterien sind aber nicht exklusiv, sondern stellen lediglich einen Regelmaßstab dar, so dass im Einzelfall die Berufsmäßigkeit gegebenenfalls auch anhand anderer Kriterien festzustellen ist.2. Wenn die etwa gerade wegen ihrer speziellen beruflichen Vorkenntnisse zum Pfleger bestellte Person schon zuvor in - wie zum Beispiel hier - fünf anderen Fällen zum Verfahrenspfleger bestellt war, kann die Berufsmäßigkeit der Führung der Verfahrenspflegschaft angenommen werden.