BGH - Beschluss vom 12.09.2012
XII ZB 225/12
Normen:
SG § 45 Abs. 4; FamFG § 74a;
Fundstellen:
FamRB 2013, 6
FamRB 2013, 75
FamRZ 2013, 121
MDR 2013, 41
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 91 F 105/08
OLG Schleswig, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 UF 5/11

Kriterien zur Bewertung einer Soldatenversorgung im Versorgungsausgleich

BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - Aktenzeichen XII ZB 225/12

DRsp Nr. 2012/22682

Kriterien zur Bewertung einer Soldatenversorgung im Versorgungsausgleich

a) Eine von dem Beschwerdegericht zugelassene, aber nicht erfolgversprechende Rechtsbeschwerde kann auch dann im Verfahren nach § 74 a FamFG zurückgewiesen werden, wenn ein bei der Beschlussfassung des Beschwerdegerichts vorhanden gewesener Zulassungsgrund nachträglich wegfällt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die zulassungsrelevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zwischenzeitlich in anderer Sache entschieden hat.b) Bei der Soldatenversorgung ist die der Ehezeitanteilsberechnung im Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Gesamtzeit weiterhin nach den besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG zu bemessen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 371/11 - FamRZ 2012, 944).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. März 2012 durch Beschluss nach § 74 a FamFG zurückzuweisen.

Normenkette:

SG § 45 Abs. 4; FamFG § 74a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Bewertung einer Soldatenversorgung im Versorgungsausgleich.