OLG Köln - Beschluß vom 08.05.2002
16 Wx 79/02
Normen:
BGB § 1901 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 188
OLGReport-Köln 2002, 337
ZEV 2003, 471
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2/02
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen XVII B 565/99

Kündigung des vom verarmten Betreuten zu seinen Gunsten abgeschlossenen Dauergrabpflegevertrages

OLG Köln, Beschluß vom 08.05.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 79/02

DRsp Nr. 2002/13183

Kündigung des vom verarmten Betreuten zu seinen Gunsten abgeschlossenen Dauergrabpflegevertrages

Die Kündigung eines vom Betreuten zu seinen Gunsten abgeschlossenen Dauergrabpflegevertrages zum Zwecke der Ermöglichung anderweitiger Schuldentilgung (hier: Bezahlung der Kosten des Pflegeheimes) entspricht regelmäßig nicht dem Willen des zu einer eigenen Meinungsäußerung nicht mehr fähigen Betreuten.

Normenkette:

BGB § 1901 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Recht die Genehmigung der Kündigung des von der Betroffenen mit der F.-Genossenschaft Köln eG. geschlossenen Dauergrabpflegevertrages verweigert.