OLG Dresden - Urteil vom 14.05.2020
8 U 538/19
Normen:
ZPO § 613 Abs. 2;
Fundstellen:
WM 2021, 1133
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 148/18

Kündigung eines PrämiensparvertragsUnwirksame Kündigungserklärung einer SparkasseAussetzung eines VerfahrensVereinbarung eines Sparvertrags mit einer Laufzeit von 99 Jahren

OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 8 U 538/19

DRsp Nr. 2021/7718

Kündigung eines Prämiensparvertrags Unwirksame Kündigungserklärung einer Sparkasse Aussetzung eines Verfahrens Vereinbarung eines Sparvertrags mit einer Laufzeit von 99 Jahren

1. Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 613 Abs. 2 ZPO hat nur zu erfolgen, wenn eine der Parteien das Gericht über die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage unterrichtet; es findet insoweit keine Amtsermittlung statt. 2. Zur Vereinbarung eines Sparvertrages mit einer Laufzeit von 99 Jahren (1.188 Monaten) durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. 3. Die Vereinbarung eines Anfangszinses von 0,3% bei gleichzeitiger Bestimmung einer Mindestverzinsung von 0,5% in einen langfristigen Sparvertrag mit Zinsanpassungsklauseln ist nicht widersprüchlich. 4. Der Lauf der Verjährung für einen Anspruch auf Gutschrift von Zinsen beginnt auch hinsichtlich zu gering festgeschriebener und in Kapital umgewandelter Zinsen erst mit dem Ende des Sparvertrages (Anschluss an BGHZ 151, 47, OLG Frankfurt, NJWW 1998, 997 und OLG Köln, Urteil vom 16. Januar 2008, 13 U 27/06, Rn. 24 bei juris).

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Zwickau vom 31.01.2019, 4 O 148/18, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: