BAG - Urteil vom 20.01.2005
2 AZR 500/03
Normen:
BErzGG § 18 Abs. 1 S. 2, 3 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz bei Erziehungsurlaub (vom 2. Januar 1986) § 6 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 684
DB 2005, 1392
NJW 2005, 2109
NZA 2005, 687
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 14.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1307/02
ArbG Siegburg, vom 24.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2830/02

Kündigung, Mutterschutz - Kündigung während Elternzeit wegen Betriebsstilllegung nach Zulässigkeitserklärung durch die zuständige Behörde; Interessenabwägung bei betriebsbedingter Kündigung?; Einhaltung einer Auslauffrist bis zum Ende der Elternzeit wegen sozialversicherungsrechtlicher Nachteile?

BAG, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 500/03

DRsp Nr. 2005/7870

Kündigung, Mutterschutz - Kündigung während Elternzeit wegen Betriebsstilllegung nach Zulässigkeitserklärung durch die zuständige Behörde; Interessenabwägung bei betriebsbedingter Kündigung?; Einhaltung einer Auslauffrist bis zum Ende der Elternzeit wegen sozialversicherungsrechtlicher Nachteile?

Orientierungssätze: 1. Die Wirksamkeit der Zulässigkeitserklärung durch die zuständige Behörde nach § 18 BErzGG kann, wenn eine Nichtígkeit des Bescheids nicht in Betracht kommt, nur im Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nachgeprüft werden. An den bestandskräftigen Verwaltungsakt sind die Arbeitsgerichte gebunden. 2. Eine dauerhafte Betriebsstilllegung stellt einen besonderen Fall iSd. § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG dar, der regelmäßig nur die Ermessensentscheidung zulässt, die beabsichtigte Kündigung des in der Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers für zulässig zu erklären.