OLG Hamm - Beschluss vom 07.04.2017
15 W 136 /17
Normen:
BGB § 1806;
Vorinstanzen:
AG Marl, - Vorinstanzaktenzeichen VI 112/16

Kündigung von Geldanlagen durch einen NachlasspflegerMündelsichere Anlage eines im Nachlass vorgefundenen Geldbestandes

OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2017 - Aktenzeichen 15 W 136 /17

DRsp Nr. 2020/14341

Kündigung von Geldanlagen durch einen Nachlasspfleger Mündelsichere Anlage eines im Nachlass vorgefundenen Geldbestandes

Auch wenn es sich bei einer in einem Nachlass vorhandenen Geldanlage nicht um eine mündelsichere Anlageform im Sinne des § 1806 BGB handelt, ist der Nachlasspfleger nicht automatisch verpflichtet, diese in eine mündelsichere Anlage umzuwandeln.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die noch unbekannten Erben des Erblassers.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 110.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1806;

Gründe

I

Der Erblasser hat keine letztwillige Verfügung errichtet. Er war ledig und ohne Abkömmlinge. Seine Eltern, deren einziges Kind der Erblasser war, und seine Großeltern sind vorverstorben.

Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 5. April 2016 Nachlasspflegschaft an und bestellte den Beteiligten zu 1) zum Nachlasspfleger. Als Wirkungskreis bestimmte das Nachlassgericht die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben. Der Beteiligte zu 1) geht nach eigenen Angaben davon aus, dass die Erbensuche bis Ende 2017 abgeschlossen werden kann.